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Anwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Kassel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Kassel
 

Unsere Leistungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wir vertreten auf diesem Rechtsgebiet Mieter, Vermieter, Eigentümer und Verwalter unter Beachtung der jeweiligen Interessenlage und in Kenntnis der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte.

Unsere Tätigkeit liegt unter anderem auf den Bereichen:

  • Abgrenzung von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum
  • Abmahnung
  • Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Gewerberaummietverträge
  • Hausgeld
  • Kündigung
  • Mietforderung und Mietminderung
  • Räumung von Mietobjekten
  • Schadensersatz
  • Teilungserklärungen betreffend Wohnungseigentum
  • Wohnungseigentum und alle damit verbundenen Verträge
  • Wohnraummietverträge

Ihr Ansprechpartner im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Thorsten Kulle

Rechtsanwalt

Fachanwaltschaften:
Bau- und Architektenrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kulle & Klosner Rechtsanwälte
Rudolf-Schwander-Straße 4-8
34117 Kassel
Deutschland

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Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

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Grenze überschritten: Wann hohe Mieten sittenwidrig sind

Die Frage, wann eine überhöhte Miete die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet, gehört zu den zentralen Problemfeldern des Wohnraummietrechts. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten geraten hohe Mietforderungen zunehmend in den Fokus gerichtlicher Kontrolle. Ein Urteil des LG Hamburg greift diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete zur Annahme einer Wuchermiete im Sinne des § 138 BGB führt.

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Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (VIII ZR 228/23) hat der Bundesgerichtshof die Grenzen zulässiger Untervermietung präzisiert. Im Kern stellt der Senat klar, dass eine gewinnorientierte Untervermietung nicht vom berechtigten Interesse des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Erfolgt die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters, kann dies eine ordentliche Kündigung des gesamten Mietverhältnisses rechtfertigen.

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