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Anwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Kassel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Kassel
 

Unsere Leistungen im Bau- und Architektenrecht

Seit Jahrzehnten ist dieses Rechtsgebiet ein Schwerpunkt unserer Kanzlei, sodass wir sowohl das Verständnis für die komplexen technischen Sachverhalte als auch die Kenntnis der hierzu gegebenen Rechtsprechung gewährleisten können. Wir vertreten Bauherren, Bau- und Werkunternehmer, Architekten und Ingenieure.

Unsere Tätigkeit liegt unter anderem auf den Bereichen:

  • Bau- und Planungsmängel
  • Bauprozess und Selbständiges Beweisverfahren
  • Honorar und Haftung von Architekten
  • Nachträge und Forderungsmanagement
  • Privates Baurecht und Öffentliches Baurecht
  • Projektmanagement
  • Vertragsprüfung und Beratung
  • Werkvertrag

Ihr Ansprechpartner im Bau- und Architektenrecht

Thorsten Kulle

Rechtsanwalt

Fachanwaltschaften:
Bau- und Architektenrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kulle & Klosner Rechtsanwälte
Rudolf-Schwander-Straße 4-8
34117 Kassel
Deutschland

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01.03.2025

Nachträge richtig abrechnen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. Juli 2024 (Az. 22 U 98/23) entschieden, dass Nachtragsarbeiten meist als Auftragserweiterung gelten und nach den bestehenden Preisen abzurechnen sind. Eine eigenständige Vergütung ist nur bei einer neuen vertraglichen Vereinbarung möglich. Diese Entscheidung sorgt für mehr Klarheit im Baurecht.

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01.03.2025

Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem aktuellen Urteil (Az. VII ZR 68/22) die Rechte von Bauherren gestärkt. Demnach kann trotz einer Vergütungsminderung weiterhin ein Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung gefordert werden. Diese Entscheidung schafft mehr Flexibilität und Rechtssicherheit bei Baumängeln. Erfahren Sie, was das Urteil für Bauherren bedeutet.

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Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
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01.03.2025

Vergütungsanspruch bei geänderten Bauzeitenplänen

Der BGH hat am 19.09.24 zum Az. VII ZR 10/24 klargestellt: Die Übermittlung eines geänderten Bauzeitenplans stellt keine Anordnung nach VOB/B dar – und damit besteht kein automatischer Anspruch auf Mehrvergütung. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Bauunternehmen und Auftraggeber. Erfahren Sie, worauf jetzt zu achten ist und wie Sie Ihre Rechte sichern können.

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