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Berufsunfähigkeitsversicherung - Darlegung des zuletzt ausgeübten Berufs Die Bedeutung des Stundenplans in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Will der/die Versicherungsnehmer*in Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer erhalten, weil er/sie seinen/ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, so hat er/sie zunächst sehr viel vorzutragen und im Streitfall auch zu beweisen.

Ein wesentlicher Teil des erforderlichen Vortrags betrifft den zuletzt ausgeübten konkreten Beruf. Sowohl die Versicherer in ihren Vordrucken für die Leistungsanträge als auch - im Streitfall - die Gerichte verlangen dazu regelmäßig, dass der/die Versicherungsnehmer*in vorträgt, wie sein/ihr konkretes Arbeitsfeld und die Anforderungen beschaffen waren. Hier nun kommt regelmäßig der Stundenplan ins Spiel.

Wie sieht der Stundenplan aus?

Der/Die Versicherungsnehmer*in muss die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten umfassend beschreiben - hinsichtlich ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit. Diese Beschreibung muss für einen Außenstehenden nachvollziehbar sein und insbesondere auch darlegen, wie sich welche gesundheitliche Beschwerde auf jeweils welche Tätigkeiten auswirkt. Außerdem müssen die jeweiligen zeitlichen Anteile der Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit dargelegt werden - eben wie in einem klassischen Stundenplan.

Warum ist ein so ausführlicher Stundenplan erforderlich?

Schon während der Leistungsprüfung durch den Versicherer werden regelmäßig Gutachter beauftragt, welche beurteilen sollen, ob der/die Versicherungsnehmer *in berufsunfähig ist oder nicht.

Diese Beurteilung aber kann nur dann vorgenommen werden, wenn dem/der Gutachter*in bekannt ist, wie die berufliche Tätigkeit beschaffen war. Denn nur dann kann ein Arzt/eine Ärztin beurteilen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch tatsächlich so viele Einzeltätigkeiten unmöglich machen, dass die Schwelle der Berufsunfähigkeit, die in dem jeweiligen Vertrag festgelegt ist (z.B. : „…mindestens 50 % …“), auch erreicht oder überschritten ist.

Der Stundenplan aber soll dem/der Gutachter*in gerade dieses erforderliche Wissen verschaffen.

Gibt es Ausnahmen vom Stundenplanerfordernis?

Nach einer - allerdings streitigen - Auffassung soll der Stundenplan ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn dem Versicherer schon hinreichende Kenntnisse über die konkrete berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers vorliegen. Das könnte der Fall sein bei konkreten Angaben des Versicherungsnehmers zu seinem Beruf gegenüber einem vom Versicherer eingeschalteten Gutachter. Da es hierzu aber unterschiedliche Auffassungen gibt, sollte man sich als Versicherungsnehmer*in auf diese Ausnahme nicht verlassen und gleichwohl den ausführlichen Stundenplan erstellen.

Durch die Gerichte wird eine Ausnahme vom Stundenplanerfordernis angenommen, wenn der/die Versicherungsnehmer*in an einer Erkrankung leidet, die es ihm/ihr offenkundig unmöglich macht, die für das konkret betroffene Berufsbild maßgeblichen bzw. prägenden Tätigkeiten auszuüben.

Weitere Ausnahmen sind nicht ersichtlich. Das bedeutet im Umkehrschluss:

Die Anforderungen an den klägerischen Vortrag und die Beweispflicht im Rechtsstreit um Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung sind sehr hoch und nur bis auf wenige Ausnahmekonstellationen zu beachten. Ohne anwaltlichen Beistand durch einen Spezialisten für Versicherungsrecht, wird es schwer den gerichtlich geforderten Vortrag beizubringen.

Erleichterung der Anforderungen an den Klagevortrag durch neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs?

Die Hürden für eine erfolgreiche Klage gegen den Berufsunfähigkeitsversicherer scheinen nach dem Vorstehenden in Einzelfällen teils unüberwindlich. Eventuell hatte der Bundesgerichtshof (Beschluss des IV. Zivilsenats vom 21.4.2021 - IV ZR 88/20 -) gerade auch diese Problematik im Sinn, als er sich im vergangenen Jahr mit einer Fallgestaltung aus diesem Bereich zu befassen hatte und sich zu Erleichterungen der Anforderungen äußerte:

Es ging um einen selbständigen Zahntechnikermeister, der vorgetragen hatte, dass seine Haupttätigkeit in der handwerklichen Herstellung von Zahnersatz bestanden habe. Die übrige Arbeitszeit habe er mit Bürotätigkeiten und Besprechungen verbracht. Wegen orthopädischer Probleme - die er im Einzelnen näher dargelegt hatte - habe er seine Arbeitszeit erheblich reduzieren müssen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage bzw. Berufung zurück. Dies begründeten die Gerichte wie folgt:

Der Kläger habe bezogen auf seine handwerkliche Tätigkeit zwar eine mehr als 50-prozentige Berufsunfähigkeit dargelegt. Hinsichtlich der Bürotätigkeiten und Besprechungen sei jedoch keine gesundheitliche Beeinträchtigung festzustellen. Bei der Gesamtbetrachtung habe der Kläger eine 50-prozentige Berufsunfähigkeit schon nicht ausreichend vorgetragen - auch nicht dadurch, dass er darauf verwiesen hatte, dass sich bei einer Reduzierung der rein handwerklichen Tätigkeiten auf unter 50 % zwangsläufig auch die nicht prägenden Tätigkeiten in verhältnismäßig gleicher Weise reduzieren, weil dann zwangsläufig auch Besprechungen und Büroarbeit weniger anfielen. Dieser Vortrag schon reichte den Vorinstanzen also nicht aus, so dass insoweit noch nicht einmal eine Beweisaufnahme durchgeführt sondern die Klage ohne weiteres abgewiesen bzw. die Berufung zurückgewiesen wurde.

Anforderung an den Klagevortrag dürfen nicht überspannt werden!

Anders der Bundesgerichtshof: Nach dessen Auffassung hatten die Ausgangsinstanzen die Anforderungen an den Klagevortrag zum Nachteil des Klägers überspannt und dadurch gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

Danach genüge eine Partei den Anforderungen an den Klagevortrag, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Wenn solcher Vortrag vorliege, dürfe weiterer Vortrag nicht verlangt werden.

Nicht anders aber liege der Fall des Zahntechnikermeisters:

Er habe vorgetragen, dass der Umfang seiner nichthandwerklichen Arbeiten wie Kostenvoranschläge, Abrechnungen und Buchhaltung oder auch Zahnarztbesuche für Besprechungen davon abhänge, wieviel er rein handwerklich arbeite. Eine Reduzierung der handwerklichen Arbeiten um die Hälfte aber habe eben auch die Reduzierung der Bürotätigkeiten um die Hälfte zur Folge.

Diese Tatsachenbehauptung des Klägers aber sei geeignet, die Rechtsfolge der insgesamt hälftigen Reduzierung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit - also bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit - also seinen Anspruch auf Zahlung der Rente - zu begründen.

Fazit

Auf die Beschreibung des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs ist bereits beim Leistungsantrag große Sorgfalt zu verwenden. Denn diese Beschreibung benötigt der Versicherer für die korrekte Prüfung Ihres Leistungsantrags. Andererseits aber dürfen die Anforderungen an diese Beschreibung eben auch nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmerseite überspannt werden. Hier hat der Bundesgerichtshof erfreulicherweise den immer weitergehenden Anforderungen der Versicherer und der Gerichte bei der Berufsbeschreibung ein deutliches Zeichen entgegengesetzt.

Wünschen Sie bei der Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit im Antrag auf Versicherungsleistungen anwaltliche Unterstützung, so liegt im Rahmen der erstmaligen Beantragung von Leistungen noch kein Versicherungsfall im Sinne der Rechtsschutzversicherung. Die entstehenden Anwaltskosten hätten Sie in diesem Fall selbst zu tragen.

Anders liegt es jedoch, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer die beantragten Leistungen zu Unrecht ablehnt oder die Bearbeitung Ihres Leistungsantrags mit fadenscheinigen Argumenten in die Länge zieht - zum Beispiel immer weitergehende Berufsbeschreibungen verlangt. In diesen Fällen übernimmt Ihr Rechtsschutzversicherer dann auch die durch die anwaltliche Unterstützung entstehenden Gebühren.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
21. März 2022

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