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Mangelhafte Werkleistung und Insolvenz: Wann wird Werklohn trotz Mängeln fällig?

Ausgangssituation: Der Handwerker, das mangelhafte Werk und die Insolvenz

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ein Handwerksbetrieb deckt das Dach eines Hauses, doch nach Abschluss der Arbeiten bemängelt der Auftraggeber die Ausführung, gravierende Fehler sind unübersehbar. Kurz darauf wird über das Vermögen des Handwerkers das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun tritt der Insolvenzverwalter auf und verlangt vom Auftraggeber den Werklohn für die bereits vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung.

Doch ist die Forderung des Insolvenzverwalters berechtigt, obwohl das Werk offenbar Mängel aufweist?

Streitfrage: Muss ohne Abnahme für mangelhafte Werkleistung gezahlt werden?

Der Auftraggeber hält entgegen: Die Abnahme sei wegen der offensichtlichen Mängel gar nicht erfolgt und daher sei der Vergütungsanspruch nicht fällig. Ist dieses Argument tragfähig?

Rechtliche Weichenstellung durch den BGH

Das Thema wurde vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.07.2025, Az. IX ZR 70/24) grundlegend entschieden. Die wesentlichen Überlegungen lauten wie folgt:

1. Grundsatz der Vertragsaufspaltung in der Insolvenz

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist maßgeblich, ob es sich um einen beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag handelt (§§ 103, 105 InsO). Ein Auftrag zur Erstellung eines Werkes – wie beispielsweise das  Dachdecken – ist so lange beiderseits nicht erfüllt, wie das Werk mangelhaft geblieben ist und auch die Vergütung nicht komplett gezahlt wurde. In der Insolvenz können solche Verträge „aufgespalten“ werden.

2. Teilbarkeit der mangelhaften Werkleistung

Sind Werkleistungen teilbar? Der BGH vertritt einen überaus weiten Teilbarkeitsbegriff: Ist ein Werk nur teilweise mangelfrei, gilt dies bereits als Teilleistung. Die Beseitigung der Mängel ist dann als gesonderte, noch ausstehende, Leistung zu beurteilen.

Nur wenn die erbrachte Arbeit praktisch wertlos ist oder letztlich nur durch komplette Neueinbringung des Werks ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt werden kann, entfällt die Annahme der Teilbarkeit.

3. Abnahme – Ein verzichtbares Erfordernis im Insolvenzfall?

Ein zentrales Ergebnis: Die Durchsetzung des Werklohnanspruchs für teilbare, vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen ist nicht von einer Abnahme abhängig. Die Argumentation des BGH orientiert sich am Gesamtinteresse der Gläubiger: Um die Masse zu sichern und nicht zu schmälern, muss der Insolvenzverwalter verwertbare Ansprüche möglichst realisieren können. Eine Bedingung der vollständigen Abnahme würde bedeuten, dass dieser die komplette Mängelbeseitigung abwickeln müsste, um den Vergütungsanspruch durchzusetzen — ein Ergebnis, dass der BGH mit Blick auf den Gläubigerschutz für unverhältnismäßig hält.

4. Vergütungsumfang: Nur der Wert der (mangelfreien) Teilleistung abzüglich Mängelbeseitigungskosten

Der Insolvenzverwalter kann vom Auftraggeber den auf den mangelfreien Anteil entfallenden Werklohn verlangen, wobei die notwendigen Mängelbehebungskosten als Abzug zu berücksichtigen sind. Der Werklohn stellt also keine ungeminderte Entlohnung für das mangelhafte Werk dar, sondern nur für den wirklich geschaffenen Wert.

Konsequenzen für Auftraggeber und Insolvenzverwalter

Welcher Weg bleibt dem Auftraggeber, dem eine mangelhafte Leistung geliefert wurde und dessen Vertragspartner insolvent ist? Es genügt nicht, schlicht auf die Mangelhaftigkeit zu verweisen oder das Fehlen einer Abnahme zu betonen. Entscheidend ist, ob die Werkleistung überhaupt einen wirtschaftlichen Wert hat und somit teilbar ist.

In nahezu allen Fällen ist daher eine Auseinandersetzung über die Teilbarkeit und über die konkreten Minderungspositionen, sprich die Kosten für die Mängelbeseitigung, zu führen. Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig Vergütung für den wertvollen Anteil der bislang erbrachten Werkleistungen fordern – Auftraggeber sollten sich dann gezielt auf die tatsächlichen Mängel und deren Beseitigungskosten konzentrieren.

Zusammenfassung und Ausblick

Im Lichte der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt: Befindet sich ein Unternehmer nach mangelhafter Werkleistung in Insolvenz, bleibt der Werklohn für den vor Insolvenzeröffnung mangelfrei (teilweise) erbrachten Teil grundsätzlich auch ohne Abnahme fällig. Der Auftraggeber kann sich nicht allein hinter Mängeln oder einer ausstehenden Abnahme verschanzen, sondern muss den wirtschaftlichen Wert des erhaltenen Werks und die Kosten der Nachbesserung konkret darlegen. Für beide Seiten empfiehlt sich demnach eine sachliche und genaue Bewertung des tatsächlich Geschaffenen und des Aufwands zur Herstellung mangelfreier Zustände.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
6. Februar 2026

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